Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis kann schon ab der Geburt (oder mit Rückwirkung) beantragt werden, sofern eine Diagnose vorliegt.

Warum einen Schwerbehindertenausweis? Sehr einfach: Steuerliche Vorteile z.B. Kfz auf das behinderte Kind ummelden, Einkommensteuerfreibetrag, Parken (oder wollen Sie Ihr Kind evtl. sehr weit tragen. Zu beachten ist dabei nur, dass das Fahrzeug zum Wohle des Kindes eingesetzt wird). Meistens ermäßigten Eintritt evtl. ( Begleitperson frei). Öffentliche Verkehrsmittel können unter Umständen frei oder ermäßigt sein.

Der Antrag:

Beantragt wird der Ausweis beim Versorgungsamt. Anträge sind kostenlos erhältlich beim Sozialamt, Versorgungsamt, Behindertenverbänden. Der Ausweis wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50% beträgt. Im Ausweis können folgend Merkzeichen eingetragen sein:

Merkzeichen    Bedeutung
B ständige Begleitung erforderlich
  • Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und Bahnstrecken sowie im innerdeutschen Flugverkehr kostenlos mit.
  • bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder Einrichtungen zahlt entweder der Behinderte einen ermäßigten Eintrittspreis oder aber die Begleitperson zahlt weniger oder gar nichts.
G der Behinderte ist gehbehindert, in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
  • Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei der Steuererklärung oder 
  • Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch)
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
  • KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist.
aG der Behinderte ist außerordentlich gehbehindert z.B. Rollstuhlfahrer
  • Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei der Steuererklärung oder 
  • Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch)
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
  • KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist
  • Anspruch auf Parkausweis für Behindertenparklätze 
H der Behinderte ist hilflos 
  • Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€
  • Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von       924,-€
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
  • KFZ Steuerbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist
  • Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer
Bl der Behinderte ist blind, hochgradig sehbehindert oder cerebral blind
  • Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€ 
  • Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von       924,-€ 
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
  • KFZ Steuererbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist 
  • Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer
  • Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung
  • Anspruch auf Behindertenausweis
RF der Behinderte ist wegen seines Leidens an der Teilnahme an öffentl. Veranstaltungen gehindert
  • Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim Sozialamt gestellt
  • Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte Anschlussgebühr wird bei der Telekom beantragt

Parkerleichterung:

Parkerleichterung räumt die Straßenverkehrsordnung (StVO) Schwerbehinderten mit den Merkzeichen aG bzw. Bl ein, die auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Es ist auch möglich für ein entsprechend behindertes Kind die Parkerleichterung zu beantragen. Zuständig für die Parkerleichterung ist die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Für den Nachweis der entsprechenden Merkmale muss man den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorlegen.

geparkt werden darf:

Inhaber des blauen Behindertenparkausweises dürfen auf Anwohnerparkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden parken - eine Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit muss zusätzlich zum Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.                                                                                  Weiterhin dürfen sie :

  • im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentl. Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten.
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken.
  • In Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken.
  • auf reservierten Parkplätzen, die durch das Rollstuhlsymbol ( ohne Nummer ) gekennzeichnet sind, ohne Zeitlimit parken.
  • in Verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.

 

 

Ab 01.01.2001 gibt es für die Beantragung des blauen Behindertenparkausweises neue Vorschriften. Bitte nehmen sie direkt ein aktuelles Passfoto mit und falls der Behinderte unter Betreuung steht eine Kopie der Bestallungsurkunde. Ab Januar sind alle neuen Parkausweise mit einem Lichtbild zu versehen. Bitte denken sie daran, wenn ihr alter Behindertenparkausweis abgelaufen ist.

 

Freifahrt:

Alle die einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck haben, können die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung nutzen. Dafür benötigen sie eine Wertmarke.

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