Der
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis kann schon
ab der Geburt (oder mit Rückwirkung) beantragt werden,
sofern eine Diagnose vorliegt.
Warum einen
Schwerbehindertenausweis? Sehr einfach:
Steuerliche Vorteile z.B. Kfz auf das behinderte Kind
ummelden, Einkommensteuerfreibetrag, Parken (oder wollen
Sie Ihr Kind evtl. sehr weit tragen. Zu beachten ist dabei nur, dass das
Fahrzeug zum Wohle des Kindes eingesetzt wird). Meistens
ermäßigten Eintritt evtl. ( Begleitperson frei).
Öffentliche Verkehrsmittel können unter Umständen frei
oder ermäßigt sein.
Der Antrag:
Beantragt wird der Ausweis beim
Versorgungsamt. Anträge sind kostenlos erhältlich beim
Sozialamt, Versorgungsamt, Behindertenverbänden. Der
Ausweis wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung
(GdB) mindestens 50% beträgt. Im Ausweis können folgend
Merkzeichen eingetragen sein:
| Merkzeichen |
Bedeutung |
| B |
ständige Begleitung erforderlich
- Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und
Bahnstrecken sowie im innerdeutschen Flugverkehr kostenlos
mit.
- bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder
Einrichtungen zahlt entweder der Behinderte einen
ermäßigten Eintrittspreis oder aber die Begleitperson
zahlt weniger oder gar nichts.
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| G |
der Behinderte ist gehbehindert, in seiner
Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
- Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von
3000 km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei
der Steuererklärung oder
- Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden
behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch)
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den
Behinderten zugelassen ist.
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| aG |
der Behinderte ist außerordentlich gehbehindert z.B.
Rollstuhlfahrer
- Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von
3000 km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei
der Steuererklärung oder
- Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden
behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch)
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den
Behinderten zugelassen ist
- Anspruch auf Parkausweis für Behindertenparklätze
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| H |
der Behinderte ist hilflos
- Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der
Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€
- Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von
924,-€
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuerbefreiung wenn das Fahrzeug auf den
Behinderten zugelassen ist
- Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer
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| Bl |
der Behinderte ist blind, hochgradig sehbehindert oder
cerebral blind
- Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der
Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€
- Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von
924,-€
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuererbefreiung wenn das Fahrzeug auf den
Behinderten zugelassen ist
- Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer
- Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung
und Telefongebührenermäßigung
- Anspruch auf Behindertenausweis
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| RF |
der Behinderte ist wegen seines Leidens an der Teilnahme an
öffentl. Veranstaltungen gehindert
- Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim
Sozialamt gestellt
- Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte Anschlussgebühr
wird bei der Telekom beantragt
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Parkerleichterung:
Parkerleichterung räumt die
Straßenverkehrsordnung (StVO) Schwerbehinderten mit den
Merkzeichen aG bzw. Bl ein, die auf ein Fahrzeug
angewiesen sind. Es ist auch möglich für ein
entsprechend behindertes Kind die Parkerleichterung zu
beantragen. Zuständig für die Parkerleichterung ist die
Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt- oder
Verbandsgemeindeverwaltung. Für den Nachweis der
entsprechenden Merkmale muss man den
Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorlegen.
| geparkt werden darf: |
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Inhaber des blauen Behindertenparkausweises dürfen
auf Anwohnerparkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3
Stunden parken - eine Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit muss
zusätzlich zum Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe
liegen.
Weiterhin dürfen sie :
- im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten
öffentl. Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten.
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne
Gebühr und zeitliche Begrenzung parken.
- In Fußgängerzonen während der Ladezeiten
parken.
- auf reservierten Parkplätzen, die durch das
Rollstuhlsymbol ( ohne Nummer ) gekennzeichnet sind, ohne
Zeitlimit parken.
- in Verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der
gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht
behindert wird.
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| Ab 01.01.2001 gibt es für die Beantragung des
blauen Behindertenparkausweises neue Vorschriften. Bitte nehmen sie
direkt ein aktuelles Passfoto mit und falls der Behinderte unter
Betreuung steht eine Kopie der Bestallungsurkunde. Ab Januar sind alle
neuen Parkausweise mit einem Lichtbild zu versehen. Bitte denken sie
daran, wenn ihr alter Behindertenparkausweis abgelaufen ist. |
Freifahrt:
Alle die einen Schwerbehindertenausweis
mit orangefarbenem Flächenaufdruck haben, können die
Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung nutzen.
Dafür benötigen sie eine Wertmarke.
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